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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich                     
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Gluetex GmbH mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss             
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Lieferung zustande. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen                                                     
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW Klettgau gemäß Incoterms® 2020) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Verzugsfall berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Lieferung und Lieferzeit                                                                         
Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die unsere Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns für die Dauer der Behinderung und deren Folgen von der Lieferpflicht. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

5. Gefahrenübergang                                                                                    
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Zahlungsverzug und Aufrechnung
Im Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt                                                                              
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

8. Gewährleistung                                                                                         
Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung mit folgenden Maßgaben:
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel binnen fünf Werktagen schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Gefahrübergang, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Haftung                                                                                                           
Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Geheimhaltung                                                                                           
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder zugänglich sind.

11. Datenschutz                                                                                               
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG. Informationen zur Datenverarbeitung sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen, abrufbar unter: www.gluetex.de

12. Schlussbestimmungen                                                                           
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.                                                                                                                        
                                                                                   
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Freiburg im Breisgau. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Mai 2025                

Glossar

Unter Adhäsion versteht man die Haftkräfte (durch Molekularkräfte) zwischen zwei Kontaktflächen. Dies kann entweder von zwei gleichen oder zwei unterschiedlichen Stoffen der Fall sein. Speziell für Klebstoffe heißt das, die Klebekraft der Klebeschichten an den Fügeteiloberflächen.

Polymere, die sich aus zwei oder mehr unterschiedlichen Monomerarten zusammensetzen, nennt man Copolymere.

EVA – Ethylen-Vinylacetat
PA – Polyamid
PE – Polyethylen
PP – Polypropylen
PUR – Polyurethan

Kleben ist das meist unlösbare Verbinden/Zusammenfügen gleicher oder verschiedener Werkstoffe/Materialien.
Wenn sich die Materialien nicht durch verschweißen miteinander verbinden lassen, wird hierbei ein Klebstoff zur Hilfe genommen. Dieser wird auf oder zwischen die Materialien aufgebracht oder aufgetragen.

Diese feste und dauerhafte Verbindung der Oberflächen durch eine Schicht aus Klebstoff nennt man dann Verklebung.
Früher hat man auch von Kleber gesprochen. Dies ist jedoch ein veralteter Begriff, da man im technischen Bereich von Klebstoff/Klebstoffen spricht.

Nach DIN 923 ein ein Klebstoff ein „Nichtmetallischer Werkstoff, der Fügeteile durch Flächenhaftung (siehe Adhäsion) und innere Festigkeit (siehe Kohäsion) verbinden kann“. Das Wort “Klebstoff“ ist ein Oberbegriff und schließt andere für Klebstoffarten gebräuchliche Bezeichnungen ein, die nach verschiedenen Gesichtspunkten aufgeteilt werden: So z.B. Leime, Kleister, Lösemittelklebstoffe, Dispersionsklebstoffe, Kontaktklebstoffe und Reaktionsklebstoffe. Im Wesentlichen setzen sie sich aus Grundstoffen, Hilfsstoffen und teilweise auch aus Löse- bzw. Dispergiermitteln zusammen.

Polyamide (Kurzzeichen PA) sind Polymere, deren Wiederholungseinheiten als charakteristisches Merkmal die Amidgruppe besitzen. Die Amidgruppe kann man als Kondensationsprodukt einer Carbonsäure und eines Amins bezeichnen. Dabei entsteht eine Bindung, die man Amidbindung nennt. Hydrolytisch ist sie wieder spaltbar. Polyamide besitzen eine gute Beständigkeit gegen Lösemittel und Chemikalien sowie eine hohe Festigkeit, Steifigkeit und Zähigkeit. Sie sind meist teilkristalline thermoplastische Polymere und besitzen gute Verarbeitungsmerkmale.

Polyethylen (Kurzzeichen PE – auch Polyäthylen oder Polyethen genannt) ist ein thermoplastischer Kunststoff, welcher durch die Polymerisation von Ether hergestellt wird. Als Klebefilm oder Klebeband (Gluetex Klebefilme EKF 210, EKF 220, EKF 230) eignet er sich besonders gut für die Verklebung von Polypropylen.

Polyurethane (Kurzzeichen PU oder PUR) gehören zu der Urethangruppe und sind Kunststoffe oder Kunstharze. Sie entstehen aus der Polyadditionsreaktion von Diolen oder Polyolen und Polyisocyanaten. Die Einsatzbereiche der Polyurethane sind sehr vielseitig. Da sie gute Haftungseigenschaften haben und gute Beständigkeit gegen Lösemittel, Chemikalien und Witterungseinflüsse aufweisen, werden sie besonders in verschiedenen Bereichen der Textilbeschichtung und Verklebung eingesetzt.

Als Schweißhilfe bezeichnet man u.a. Schmelzklebebänder / Schmelzklebefilme zum Verschweißen von Textilien aus verschiedenen Materialien. Die Frage welche Schweißhilfe man benutzen sollte ist abhängig vom Material sowie den Richtlinien, die der Produzent an sein Produkt stellt.
 

Schmelzklebstoffe, auch bekannt unter den Bezeichnungen Heißklebestoffe, Heißkleber oder (in der Schweiz) Heissleim, sind lösungsmittelfreie und bei Raumtemperatur mehr oder weniger feste Produkte, die im heißen Zustand auf die Klebefläche aufgetragen werden, und beim Abkühlen die Verbindung herstellen. Diese auch als Hotmelt bekannte Gruppe von Klebstoffen basiert auf verschiedenen chemischen Rohstoffen.